Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten. Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen angemeldet werden.
Motor- und Segelboote unter 12 m Länge müssen einen Mindestabstand von 50 m zur Küste bzw. Badestrandbegrenzung halten, Schiffe über 12 m Länge einen Abstand von 150 m. In Buchten und Häfen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 4 Knoten. Einige Teile der kroatischen Küste sind als Nationalpark besonders geschützt. Dazu zählen die Brijuni-Inseln, die Kornaten, der Nationalpark Krka sowie Mljet und der Limski-Kanal. Für das Ankern und Übernachten gibt es in diesen Gebieten Sonderregelungen.
Von Touristen wird in Kroatien eine Kurtaxe für die jeweilige Gemeinde erhoben. Eigner von Booten, die länger als 5 Meter und mit Koje ausgestattet sind, bezahlen pauschal für sich und alle Personen, die auf dem Boot übernachten, bei der Anmeldung im Hafenamt die Aufenthaltsgebühr. Diese ist von der Bootslänge und der Aufenthaltsdauer abhängig und beträgt zwischen 150 und 1.700 HRK.
Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen oder die amtlich anerkannten Kennzeichen von den Verbänden, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS). Geräte für den Unterwassersport müssen beim Hafenamt angemeldet werden.
Bei Einreise über See ist der nächstgelegene Zollhafen (Port of Entry) anzulaufen. Es ist die Vorlage der Crewliste beim Hafenamt erforderlich. Wird das Schiff auf dem Landweg nach Kroatien transportiert, muss es, bevor es zu Wasser gelassen wird, beim Hafenamt angemeldet werden.
Einreise auf dem Landweg mit einem geliehenen Boot:
Um keine Schwierigkeiten bei der Einreise nach Kroatien zu bekommen, sollte man bei der Einfuhr mit einem geliehenen Boot einige Dinge beachten. Der Bootseigner muss eine Vollmacht ausstellen, die von einem Notar beglaubigt ist, und die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung aus dem Heimatland, z. B. der Internationale Bootsschein, zur Vorlage am Grenzübergang mitgeben. Sind diese Papiere nicht vorhanden, ist die Einfuhr mit einem geliehenen Sportboot nach Kroatien nicht möglich.
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Jänner 1985 in Betrieb genommen wurden - Brüsseler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992.
Zolldeklaration:
Für alle Schiffe, die sich zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Kroatiens am 01.07.2013 in einem Zolllager, d.h. in einer kroatischen Marina, befanden, müssen die Eigner eine Zolldeklaration in Kroatien durchführen, damit wird das Boot für den freien Verkehr in der EU zugelassen. Dieses Verfahren ist verpflichtend, unabhängig von der Größe und des Alters des Bootes und ob eine Zollabgabe fällig wird oder nicht.
Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes sind vorgeschrieben. In Kroatien ist für jedes motorbetriebene Boot ein Sportbootführerschein notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS). Für alle Segelboote über 3 m Länge ist der Sportbootführerschein See obligatorisch.
Kein Bootsführerschein ist erforderlich für Boote in Sportwettbewerben, Kanus, Kajaks und Tretboote sowie Surfbretter.
Bootstouristen, die keinen Sportbootführerschein See besitzen, können ein kroatisches Patent erwerben. Dieses ist jedoch nur in Kroatien gültig.
Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein Sprechfunkzeugnis besitzen. Die Genehmigungsurkunde für die Funkanlage muss mitgeführt werden. Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis. Für den Sportschiffer sind drei verschiedene Zeugnisse relevant:
Seefunk: SRC (Short Range Certificate) „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis“. Gültig für UKW und GMDSS. LRC (Long Range Certificate) “Allgemeines Funkbetriebszeugnis”. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS.
Binnenfunk: UBI „UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk“
Für Schiffe mit einer Motorleistung über 15 kW (20,39 PS) ist eine Wassersporthaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Mindestdeckungssumme beträgt 3.500.000 Kuna, umgerechnet ca. 460.000 Euro. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden.
In Kroatien ist folgende Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben:
Die empfohlene Ausrüstung für Handfeuerlöscher an Bord:
Ein gesonderter Behälter für Altöl ist an Bord jedes Schiffes mitzuführen. Tanks zur Entsorgung werden in allen Marinas und größeren Häfen aufgestellt. Für eine Signalpistole wird der „Europäische Feuerwaffenpass“ benötigt. Die Einfuhr und Benutzung ist gestattet, sofern sie zur Sicherheitsausrüstung des Bootes gehört. Beim Transport ist die Munition von der Waffe getrennt aufzubewahren. Sie muss an Bord grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden. Beim Grenzübertritt über Land und See muss die Signalpistole nicht schriftlich deklariert werden. Es ist jedoch ratsam, eine Signalpistole mündlich den Grenzbeamten vor einer möglichen Kontrolle zu melden.
Zum Befahren der kroatischen Küstengewässer sind von Bootseignern folgende Gebühren zu entrichten:
Für Boote über 2,50 m Länge sowie für Boote kleiner 2,50 m Länge mit einer Motorisierung von 5 kW (6,8 PS) oder mehr müssen diese Gebühren bezahlt werden. Boote bis 2,50 m Länge und 5 kW Motorleistung zahlen keine Gebühren.
Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden:
Das nationale Seenotrettungszentrum Kroatiens (MRCC) in Rijeka ist rund um die Uhr besetzt und koordiniert alle Such- und Rettungsaktionen. Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und GMDSS (DSC, VHF Kanal 70 oder Grenzwelle 2187,5 kW) erreichbar. Die Telefonnummer des kroatischen MRCC lautet aus dem kroatischen Netz ✆195 und aus dem Ausland ✆+385 51 195.
Auch die acht Hafenämter in Pula, Rijeka, Senj, Zadar, Sibenik, Split, Ploce und Dubrovnik sowie deren Zweigstellen sind rund um die Uhr im Notfall erreichbar.
Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann, da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind.
Yachten über 12 m Länge, haben sich mindestens 150 m von der Küste entfernt zu halten. Motorboote und Segelboote unter 12 m Länge müssen mindestens einen Abstand von 50 m zur Küste bzw. Strandbadebegrenzung halten. Ruderboote, Surfer und Wellenreiter, Kanus, Kajaks, Gondeln, Paddel- und Tretboote dürfen auch weniger als 50 m, aber nicht weiter als 500 m von der Küste entfernt fahren. Bei Naturstränden ist ein Abstand von 150 m einzuhalten.
Gleitboote sowie Luftkissenboote, Jet-Skis, Skooter usw. müssen einen Mindestabstand von 300 m zur Küste einhalten und dürfen sich nur in Gewässern bewegen, in denen kein ausdrückliches Verbot besteht.
Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
Höchstgeschwindigkeiten:
In Buchten und Häfen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 4 Knoten (ca. 7.5 km/h). Bei Fahrten durch Meeresengen und Kanäle sollte die Geschwindigkeit herabgesetzt werden, um den Schiffsverkehr nicht zu gefährden.
Beim Ein- und Auslaufen aus dem Hafen ist der Skipper verpflichtet, die Fahrtgeschwindigkeit so herabzusenken, dass er leicht und schnell manövrieren oder aufstoppen kann.
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Kornati Nationalpark beträgt 8 Knoten. Beim Befahren folgender Buchten an der West- und Südküste von Istrien/Kroatien wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 Knoten angeordnet: Kroatischer Teil des Piranski Zaljev - Limski-Kanal - Luka Veruda - Luka Budava und die Bucht von Medulin.
Teile der kroatischen Küstengewässer sind besonders geschützt. Für das Ankern und Übernachten gibt es Sonderregelungen: